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KfW Förderung zur energieeffizienten Sanierung bestehender Gebäude wieder verfügbar

Am 24. Januar hatte Bundeswirtschaftsminister Habeck die Förderprogramme zur energieeffizienten Sanierung überraschend gestoppt, weil noch keine entsprechenden Haushaltsmittel für das Jahr 2022 freigegeben waren. Zwar hatte Habeck stets betont, dass insbesondere die Förderung zur energieeffizienten Sanierung fortgesetzt werden solle; einen konkreten Termin hierfür hatten aber weder das Bundeswirtschaftsministerium noch die KfW genannt.

Diese Unsicherheit hat Bundeswirtschaftsminister Habeck mit seiner gestrigen Ankündigung ausgeräumt, denn seit heute (22. Februar) nimmt die KfW wieder Neuanträge für die Energieeffiziente Sanierung von Gebäuden zu den bekannten Förderbedingungen in den folgenden Programmen für private Antragsteller entgegen:

  • Wohngebäude – Kredit: Komplettsanierung zum Effizienhaus (Nr. 261)
  • Wohngebäude – Kredit: Energetische Einzelmaßnahmen (Nr. 262)
  • Wohngebäude – Zuschuss (Nr. 461)

Quellen: Webseiten des BMWK und der KfW (beide abgerufen am 22.02.2022)

KfW Investitionszuschuss 455-B zum Abbau von Barrieren und für mehr Wohnkomfort

Der KfW Zuschuss 455-B von bis zu 6.250 EUR dient dem Abbau von Barrieren und mehr Wohnkomfort. Dabei spielt das momentane Alter des Antragsstellenden jedoch keine Rolle.

Förderfähig sind (i) Maßnahmen zur Barrierereduzierung, (ii) Umbaumaßnahmen im Hinblick auf den Standard „Altersgerechtes Haus“ , (iii) Maßnahmen die dazu dienen, Nichtwohnflächen umzuwidmen und Wohnflächen zu erweitern oder zu teilen sowie (iv) der Kauf einer barrierearm umgebauten Immobilie.

Maßnahmen zur Barrierereduzierung sind in den folgenden Bereichen förderfähig, wobei unter dem Förderbereich 6. insbesondere auch Smarthome-Anwendungen gefördert werden können.

  1. Wege zum Gebäude
  2. Eingangsbereich und Wohnungszugang
  3. Überwindung von Treppen und Stufen
  4. Raumaufteilung und Schwellen
  5. Badezimmer
  6. Orientierung, Kommunikation und Unterstützung im Alltag
  7. Gemeinschaftsräume und Mehrgenerationenwohnen

Die ausführliche Auflistung der förderfähigen Maßnahmen samt Beispielen sowie Hinweise, wofür der Zuschuss 455-B nicht genutzt werden kann, finden sich auf der Webseite der KfW unter folgender URL:
https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestandsimmobilie/F%C3%B6rderprodukte/Altersgerecht-Umbauen-Investitionszuschuss-(455)/

Momentan nimmt die KfW allerdings keine neuen Anträge für das Programm 455-B mehr entgegen. Inwiefern zukünftig wieder Anträge für das Programm gestellt werden können, hängt gemäß der KfW Webseite davon ab, ob der Bundeshaushalt im Jahr 2022 neue Mittel für das Programm vorsieht.

Quelle: Webseite der KfW (abgerufen am 17.02.2022)

KfW Zuschuss Brennstoffzelle

Neben dem Förderkredit zur Nutzung von erneuerbaren Energien zur Strom und Wärmeerzeugung bietet die KfW noch ein weiteres Programm im Bereich der erneuerbaren Energien an. Und zwar wird unter der KfW-Programm-Nr. 433 der Einbau von Brennstoffzellen-Technologie mit einer Leistung von 0,25 bis 5 kW bezuschusst.

Genutzt werden können die Fördermittel von bis zu 34 Tsd. EUR je Brennstoffzelle zur Deckung der folgenden Investionen und Kosten:

  • das Brennstoffzellensystem selbst,
  • die Kosten für Installation und Inbetriebnahme,
  • die erforderlichen Umfeld-Maßnahmen,
  • die Investition in einen weiteren Wärmeerzeuger (bei integrierten Geräten),
  • die Kosten für die Beratung durch einen Energieeffizienz-Experten sowie
  • die Kosten der ersten 10 Jahre eines Vollwartungsvertrages, sofern der Vertrag samt der Konditionen fest vereinbart ist.

Nicht förderfähig sind Prototypen- und Eigenbau-Anlagen sowie gebrauchte Anlagen bzw. „Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlagenteilen“.
Die exakten Ausschlusskriterien sowie die Kombinationsmöglichkeiten mit anderen Programmen finden sich auf der Webseite der KfW unter folgender URL:
https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestandsimmobilie/F%C3%B6rderprodukte/Energieeffizient-Bauen-und-Sanieren-Zuschuss-Brennstoffzelle-(433)/

Quelle: Webseite der KfW (abgerufen am 16.02.2022)

KfW Förderkredit zur Nutzung von erneuerbaren Energien zur Strom und Wärmeerzeugung

Mit dem Förderprodukt „Erneuerbare Energien – Standard“ stellt die KfW einen Förderkredit zur Verfügung, um Investitionen in Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien zu finanzieren. Die mittels des Kredits finanzierten Anlagen müssen demzufolge „den Anforderungen des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien genügen.“

Für Privatpersonen relevant sind im Rahmen dieses KfW-Förderkreditprogramms mit der Nr. 270 wohl insbesondere die folgenden Investitionen:

  • Anlagen nur zur Wärmeerzeugung auf Basis erneuerbarer Energien (also z.B. Solarthermie-Anlagen)
  • Photovoltaik-Anlagen
  • Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) auf der Basis von fester Biomasse, Biogas oder Erdwärme (sog. Blockheizkraftwerke, kurz BHKW)
  • Batteriespeicher
  • Wärme-/Kältenetze und Wärme-/Kältespeicher

Eine vollständige Übersicht über die förderfähigen Investitionen findet sich auf der Webseite der KfW unter folgender URL: https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestandsimmobilie/F%C3%B6rderprodukte/Eneuerbare-Energien-Standard-(270)/

Bei dem Programm handelt es sich um ein Annuitätendarlehen mit vierteljähriger Tilgung; die Zinssätze (ab 1,22% effektivem Jahreszins) und die sonstigen Konditionen werden gemäß des individuellen Förderantrags im Einzelfall ermittelt. Förderfähig sind grundsätzlich 100% der Investitionskosten bis zu einem Maximalbetrag von 50 Mio. EUR pro Vorhaben.

Beantragen kann und muss man den Kredit nicht bei der KfW selbst sondern bei einer Bank oder Sparkasse (analog zur Beantragung des Förderkredits zum Erwerb einer bestehenden Immobilie). „Die Kombination mit anderen öffentlichen Förder­mitteln (Kredite, Zulagen und Zuschüsse) ist möglich.“

Quelle: Webseite der KfW (abgerufen am 10.02.2022)

KfW Förderkredit zum Erwerb einer bestehenden Immobilie

Das Förder­produkt für Privatleute zum Erwerb einer bestehenden Immobilie ist das KfW-Wohneigentumsprogramm (Programm Nr. 124). Voraussetzung ist, dass man selbst in das Objekt einzieht, es also nicht bloß als Anlageobjekt zur Vermietung erwirbt. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Finanzierung von Ferienimmobilien. Darüber hinaus „spielt es keine Rolle, ob Ihre Immo­bilie klein oder groß, alt oder neu, renovierungs­bedürftig oder einzugsfertig ist.“

Bei dem Programm handelt es sich um einen Allroundkredit von bis zu 100 Tsd. EUR. Genutzt werden kann die Kreditsumme (i) zur Finanzierung des Kaufpreises sowie zur Deckung der Kosten (ii) für Instandsetzung, Umbau und Modernisierung oder auch (iii) die Kaufnebenkosten (Notar- und Maklergebühren , Grunderwerbsteuer, etc.). Nicht förderfähig sind bereits begonnene oder abgeschlossene Vorhaben; der Kreditantrag muss also VOR Abschluss des notariellen Kaufvertrages für das Objekt gestellt werden.

Beantragen muss den KfW-Kredit der eigentliche Finanzierungspartner, der den Rest der Immobilienfinanzierung bereit stellt, also eine Bank, (Bau-)Sparkasse oder Versicherung. (Man kann den Förderkredit als Privatperson also nicht selbst direkt bei der KfW beantragen!) Der Kredit kann entweder als Annuitätendarlehen oder als sog. endfälliges Darlehen in Anspruch genommen werden, bei dem der gesamte Kreditbetrag erst am Ende der Kreditlaufzeit in einer Summe zurückzuzahlen ist.

Die Laufzeit bei einem endfälligen Darlehen kann zwischen vier und zehn Jahren betragen; der effektive Jahreszins liegt bei dieser Art des Darlehens bei 1,43%.
Bei einem Annuitätendarlehen kann die Laufzeit bis zu 25 Jahre betragen, wobei das Darlehen während der ein bis dreijährigen Anlaufzeit tilgungsfrei gestellt werden kann. Bei einer Zinsbindung von 5 Jahren beträgt der effektive Jahreszins während der ersten fünf Jahre 1,35% ; bei einer Zinsbindung von 10 Jahren während der ersten zehn Jahre 1,42%.

Quelle: Webseite der KfW (abgerufen am 09.02.2022) https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestandsimmobilien/Finanzierungsangebote/Wohneigentumsprogramm-(124)/

KfW Förderprogramme für Bestandsimmobilien – ein Überblick

In seiner Pressekonferenz zur Zukunft der KfW Förderung für energieeffizientes Bauen und Sanieren hat Bundeswirtschaftminister Habeck Anfang Februar angekündigt, dass insbesondere die Fördergelder zur energetischen Sanierung von Altbauen in der bisherigen Logik fortgeführt werden sollen. Grund genug für einen Überblick.

Insgesamt bietet die KfW im Hinblick auf bereits bestehende Immobilien in den folgenden Bereichen Förderprogramme für Privatpersonen an:

  • Kauf einer bestehenden Immobilie
  • Nutzung erneuerbarer Energien
  • Energieeffiziente Sanierung
  • Wohnraum eines Altbaus erweitern / umbauen
  • Barrieren reduzieren
  • Einbruchsschutz
  • Smart Home

Darüber hinaus findet sich nach wie vor auf der KfW-Webseite ein Hinweis auf die Bezuschussung von Ladestationen für Elektroautos, sog. Wallboxen. Allerdings sind die Fördermittel dieses Programms seit November 2021 ausgeschöpft, so dass für dieses Programm schon seit geraumer Zeit keine neuen Anträge mehr angenommen werden. Vor Bekanntgabe des Förderstopps gestellte Anträge würden aber noch geprüft und der Zuschuss von EUR 900 pro Ladepunkt – bei positivem Bescheid – noch ausbezahlt, heißt es auf der KfW Webseite.

Quelle: Webseite der KfW (abgerufen am 08.02.2022)

Zukunft der KfW 40 und 55 Förderung: Sanierung hat Priorität

In seiner Pressekonferenz zur Zukunft der KfW Förderung für energieeffizientes Bauen und Sanieren hat Bundeswirtschaftminister Habeck am 1. Februar auch einen Ausblick auf die Fortführung der KfW-Programme EH 40 und EG 40 sowie EG 55 gegeben.

Alle drei Programme sollen zunächst fortgeführt werden; das Programm EH 40 zur Förderung von Neubauten allerdings nur bis Ende 2022, gedeckelt auf ein Gesamtvolumen von 1 Mrd. EUR und mit reduzierten Fördersummen.

Die Förderung zur Sanierung von bestehenden Gebäuden – sowohl nach dem KfW EG 40 als auch nach dem weniger strengen EG 55 Standard – soll in der bisherigen Logik fortgeführt werden.

Mit dieser Entscheidung legt das BMWK einen Schwerpunkt auf die energetische Sanierung von Altbauten mit der Argumentation, dass insbesondere in diesem Bereich die Fördermittel besonders effizient eingesetzt seien.

Der gesamte Stream der Pressekonferenz von Bundeswirtschaftsminister Habeck ist unter folgender URL auf der Webseite des BMWK abrufbar: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Livestream/20220201-pressestatement-habeck/videostream.html
(abgerufen am 03.02.2022)

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

Update zur KfW-Förderung: Schon eingereichte Anträge werden weiterhin bearbeitet, geprüft und genehmigt

Die Unsicherheit war groß, nachdem Bundeswirtschaftsminister Habeck vergangene Woche mitgeteilt hatte, dass (i) mit sofortiger Wirkung und damit eine Woche vor dem eigentlichen Programmende keine KfW EH 55 Förderanträge mehr gestellt werden könnten. Und dass (ii) auch für die strengere KfW 40 Förderung (EH und EG) bis auf Weiteres erst einmal keine neuen Anträge mehr gestellt werden könnten, bis wieder Haushaltsmittel für die Förderung verfügbar seien.

Zwar hieß es auf der KfW Webseite bereits mit Bekanntgabe des Antragsstopps am 24. Januar, dass über bereits vorliegende Anträge zügig entschieden werden solle; trotzdem haben wohl gerade private Antragsteller große Befürchtungen gehegt, dass nun ein Teil Ihrer Baufinanzierung entweder lange auf sich warten lassen oder schlimmstenfalls ganz wegfallen würde.

Um diese Zweifel schnellstmöglich auszuräumen haben sich die beteiligten Ministerien gestern auf ein gemeinsames Vorgehen im Hinblick auf die KfW-Förderung verständigt. In der gemeinsamen Pressemitteilung heißt es:

„Demnach sollen alle förderfähigen Altanträge, die bis zum Antragsstopp 24.01.2022 eingegangen sind, […] nun von der KfW nach den bisherigen Programmkriterien geprüft [werden]; die förderfähigen werden genehmigt. Das biete eine gute und rechtssichere Lösung für alle Betroffenen.“ (abgerufen am 02.02.2022)

Dies betrifft sowohl die bereits eingereichten Anträge nach dem weniger strengen KfW 55 Standard, als auch die bereits eingereichten Anträge, die den strengeren KfW 40 Standard erfüllen. Noch offen ist allerdings, wann wieder neue Anträge eingereicht werden können, die nach dem KfW 40 Standard förderfähig wären. Denn grundsätzlich soll die Förderung von Gebäuden und Maßnahmen nach KfW 40 Standard, sowie das Programm EG 55 zur Sanierung von Altbauten alsbald wieder aufgenommen werden.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)

Nicht vom Förderstop betroffen: Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) von Einzelmaßnahmen des BAFA

Nachdem Bundeswirtschaftsminister Habeck vergangene Woche den vorläufigen Förderstop der KfW Programme zur Förderung von energieeffizienten Gebäude bekannt gegeben hat, war die Kritik groß. Nicht betroffen vom Förderstop der KfW Programme ist jedoch die Förderung von Einzelmaßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz bestehender Gebäude durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Anders als bei den zunächst gestoppten Förderprogrammen der KfW handelt es sich bei den BAFA-Fördergeldern sogar um „echte“ Investitionszuschüsse. Wohingegen die KfW im Rahmen ihrer Programme „lediglich“ Förderkredite vergibt, die letztlich einer Rückzahlung bedürfen (wenngleich zu zinsverbilligten Konditionen und abzüglich der Tilgungszuschüsse).
Eine Übersicht des BAFA über die förderfähigen Maßnahmen findet sich unter folgendem Link: https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/beg_em_foerderuebersicht.pdf?__blob=publicationFile&v=5
(abgerufen am 1. Februar 2022)
Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Ampel legt auch Förderung für energetische Sanierung von Altbauten vorübergehend auf Eis

Das Wirtschaftsministerium und die KfW haben am 24. Januar mitgeteilt, dass im Rahmen des Programms zur Förderung von effizienten Gebäuden (BEG) bis auf weiteres keine neuen Anträge mehr gestellt werden können. Neben der Förderung von Neubauten ist von diesem vorübergehenden Antragsstop auch die Förderung zur Sanierung von Altbauten betroffen. Der Antragsstop betrifft sowohl Kredite und Tilgungszuschüsse für (i) für Einzelmaßnahmen als auch (ii) für Paketlösungen. Zur Begründung heißt es seitens des Ministeriums, dass die derzeit verfügbaren Haushaltsmittel nicht ausreichten, um allein die bereits gestellten Anträge damit decken zu können.
Die Antragsflut der vergangenen Wochen bezieht sich allerdings insbesondere auf die Förderung von Neubauten und hier insbesondere auf die Förderung nach dem weniger strengen KfW 55 Standard. Lediglich etwa 10% der seit November eingegangenen Förderanträge mit einem Gesamtvolumen von rund 20 Mrd. EUR beziehen sich auf die energetische Sanierung von Altbauten.
Gerade die Förderung der Energieeffizienz von Bestandsgebäuden liegt der Ampel-Koalition jedoch besonders am Herzen. Vor diesem Hintergrund hoffnungsvoll stimmen darf insofern der Kommentar auf der Website des BMWK, dass die KfW-Förderung für energetische Sanierungen wieder aufgenommen werde, sobald hierfür neue Haushaltsmittel bereitgestellt seien.
Quellen: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, KfW

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